FAQ
Sie haben Fragen?
Im folgenden ist eine Übersicht häufig gestellter Fragen und den dazugehörigen Antworten für Sie zusammengestellt. Ist Ihre Frage nicht aufgelistet ist, zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren.
Wie funktioniert das Prinzip Zeitarbeit?
Bei der Zeitarbeit gibt es drei Beteiligte: Sie als Arbeitnehmer, uns als Arbeitgeber und das Einsatzunternehmen. Ihren Arbeitsvertrag schließen Sie mit uns ab. In der Regel unbefristet und selbstverständlich sozialversicherungspflichtig. Ihr Arbeitsplatz ist aber nicht direkt bei uns, sondern bei einem Einsatzunternehmen, für das wir Mitarbeiter suchen und mit dem wir einen Vertrag („Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“) abgeschlossen haben.
Warum setzen Betriebe auf Zeitarbeit?
Bei Auftragsspitzen oder Neuentwicklungen entstehen bei Unternehmen häufig Engpässe in bestimmten Qualifikationen. Durch die Zusammenarbeit mit einem Personaldienstleister können diese Betriebe solchen Kapazitätsschwankungen durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern entgegensteuern. Die Dauer des Einsatzes nutzen viele Entleihfirmen und prüfen ohne Risiko, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Zeitarbeitnehmer sinnvoll werden könnte.
Wie erhalte ich einen persönlichen Gesprächstermin?
Sie können ganz einfach Kontakt mit uns aufnehmen. Rufen Sie einfach bei uns an, senden Sie uns direkt Ihre Bewerbung oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Unsere Personaldisponenten beraten Sie kompetent und unverbindlich über Ihre Karrierechancen.
Bestehen Übernahmemöglichkeiten für den Zeitarbeitnehmer beim eingesetzten Kunden?
Viele unserer Mitarbeiter können unsere Kunden mit ihrer Zuverlässigkeit und guter Leistung voll überzeugen. Häufig wollen unsere Kunden diese Mitarbeiter in ihre Stammbelegschaft übernehmen, einer Festanstellung in diesem Unternehmen steht dann meist nichts mehr im Wege. Nutzen Sie Zeitarbeit bei Schafferhans GmbH als Ihr persönliches Sprungbrett!
Welche Eigenschaften und Qualifikationen muss ich mitbringen?
Wir suchen Helfer, Fachhelfer und Fachkräfte im gewerblich-technischen sowie im kaufmännischen Bereich. Ebenso suchen wir hoch qualifizierte Spezialisten für unsere Fachbereiche Automotive, Engineering, Telekommunikation, Logistik sowie Pflege & Medizin. Unsere Mitarbeiter überzeugen durch Zuverlässigkeit, Sorgfalt, Motivation und soziale Kompetenz.
Wie werde ich bezahlt?
Sie werden auf der Basis von bestehenden Tarifverträgen der Arbeitgeberverbände der Personaldienstleister (BAP und IGZ) entlohnt. Zudem bestehen für verschiedene Branchen entsprechende Tarifverträge die mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund ausgehandelt werden.
Was ist die AÜG Reform 2017?
Darin wurden vor allem die Höchstüberlassungsdauer und das Equal Pay genauer definiert. Da wir als Personaldienstleister genauso wie Sie von diesen Umgestaltungen betroffen sind und wissen wie unübersichtlich Gesetzesänderungen oftmals erscheinen können, möchten wir Ihnen im Folgenden die wichtigsten Punkte zu den obengenannten Aspekten zusammenfassen. Sie finden auf dieser Seite daher sowohl einen kurzen Überblick über die zentralen Neuheiten für die Arbeitnehmerüberlassung im Allgemeinen, als auch eine spezifische Auflistung der relevanten Änderungen und Extraregelungen einzelner Branchen. Natürlich können Sie Ihre Fragen zum Thema auch direkt an uns stellen.
Wie hoch ist die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer?
- Maximal 18 Monate darf ein Zeitarbeitsnehmer bei einem Kunden (Entleiher) eingesetzt werden.
- Durch Tarif- bzw. Betriebs-Vereinbarungen kann davon abgewichen werden.
- Der Entleiherbegriff ist rechtsträgerbezogen zu verstehen, dadurch führen Tätigkeits- oder
Arbeitsplatzwechsel im Kundenunternehmen nicht zu einer Neuberechnung der 18 Monate
- Auch ein Wechsel des Mitarbeiters zu einem neuen Personaldienstleister als Arbeitgeber führt
nicht zu einer Neuberechnung
- Sämtliche Überlassungszeiten an einen Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen
jeweils nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag liegen
Was bedeutet Equal Pay?
- Nach 9 bzw. 15 Monaten Einsatzdauer bei einem Kunden gilt der Grundsatz des Equal Pay
- Equal Pay umfasst alle auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer ausgewiesenen
Bruttovergütungsbestandteile
- Die Definition ist nicht gesetzlich geregelt, sondern nur im Rahmen der Begründung zum
Gesetzesentwurf aufgenommen
- Bundesarbeitsgericht vom 19.02.2014: „Der Begriff des Arbeitsentgeltes … ist national zu
bestimmen und weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede
Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt werden muss …“
- Das heißt insbesondere auch Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen,
vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge (Wertausgleich in Euro möglich)